Freitag, 30. Juli 2010
   
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Wahnsinn ohne Grenzen

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EC-GeldautomatAb 1. Januar 2007 kassiert die GEZ noch mehr ab. Grund: Internetfähige Computer und UMTS-Handys gelten als Empfangsgeräte für Funk und Fernsehen. Lässt das die Kassen der GEZ klingeln?

So sollen Unternehmen – darunter fallen auch Freiberufler in den Medien - für Rundfunkgebühren jährlich 204,36 Euro pro Grundstück zahlen. Und dies, obwohl kaum ein Unternehmer in der Lage ist, Radio oder TV mit seinem PC im Betrieb zu nutzen!

Nach der geplanten Neuregelung bittet die GEZ gleich dreifach zur Kasse: Erstens für den privaten Fernseher, zweitens für das Radio im Firmen- bzw. beruflich genutzten Fahrzeug und drittens für den Computer im Betrieb – in Summe 474,96 Euro.

Was sind internetfähige Computer?

Protest-Sticker der IHK Frankfurt/MainVor all dem Überschwang in ihrer Kassa-Mentalität haben die Verantwortlichen für die neuerlichen GEZ-Gebühren scheinbar vergessen, was unter der Definition „Internetfähige Computer“ so alles fällt. Denn wenn diese Regelung nicht gestoppt wird, müssen vom 1. Januar 2007 an in Deutschland auch für weit über 50.000 Geldautomaten Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlt werden, weil sie über das Internet an die Banken angeschlossen sind. Auch jedes Laptop und jedes internetfähige Handy wird gebührenpflichtig, da es keinem Grundstück zugeordnet werden kann.

Nach Aussagen der GEZ sind auch solche internetfähigen PCs gebührenpflichtig, die weder mit einem Lautsprecher noch mit einer Soundkarte ausgestattet sind. Begründet wird dies damit, dass diese Geräte grundsätzlich in der Lage sind, Sendungen zumindest aufzuzeichnen.
Es muss auch kein Breitbandanschluss vorhanden sein. Die Anschlussmöglichkeit für ein Modem über das Telefonnetz ist ausreichend.

Grüße aus Absurdistan

Die Industrie und Handelskammer in Frankfurt hat auf Grundlage der o.g. Definition aufgelistet, wer oder was noch gebührenpflichtig ist oder werden kann:

  1. Nutzen Mitarbeiter eines Unternehmens den privaten PC zu Hause auch für betriebliche Zwecke, fällt für diesen PC ab dem 1. Januar 2007 eine Rundfunkgebühr an. Denn dann wird das Gerät nicht mehr ausschließlich privat genutzt. Unternehmen müssen also eine Rundfunkgebühr für PCs der Mitarbeiter zahlen, wenn diese von zu Hause aus arbeiten oder auch nur beruflich E-Mails beantworten.
  2. Gleiches gilt für Freiberufler und Selbständige im Arbeitszimmer zu Hause. Steht dort ein beruflich genutzter PC, muss zusätzlich zur Rundfunkgebühr, die für den Privathaushalt gezahlt wird, eine PC-Gebühr entrichtet werden. Selbst wenn ein Selbständiger - wie vom Finanzamt gefordert - die Software für die Umsatzsteuervoranmeldung per Internet auf dem Spielcomputer seiner Kinder nur einmal im Monat nutzt. Auch in diesem Fall wird das Gerät ab 2007 gebührenpflichtig, denn es ist jetzt nicht mehr ausschließlich privat genutzt. Gleiches gilt für Richter, die zu Hause ein Urteil schreiben, oder Journalisten, die auch von zu Hause aus arbeiten.
  3. Werden beispielsweise vier Geschäftsstellen eines Unternehmen durch insgesamt zwei Mitarbeiter im Wechsel betreut und an jedem Standort steht ein internetfähiger Rechner, fällt die Rundfunkgebühr vier Mal an.
  4. In Deutschland sind 82.000 Reisebüros an das internetbasierte Reservierungssystem angeschlossen - pro Geschäftsstelle wird einmal die PC-Gebühr fällig – für die Branche insgesamt eine erhebliche Zusatzbelastung.
  5. Mobile Außendienste sind viel mit dem Auto unterwegs. Daneben verfügen die Mitarbeiter auch über Geschäftsräume und/oder Arbeitszimmer im privaten Bereich. Hier fallen künftig neben der Rundfunkgebühr für das Autoradio auch für die neuartigen Geräte (Notebook, Handheld) extra Gebühren an.
  6. Gezahlt werden muss auch für Webserver, die ein Unternehmen von einem Provider in dessen Rechenzentrum mietet. Auch hier handelt es sich definitionsgemäß um internetfähige PCs in einer eigenen Betriebsstätte.
  7. Die Gesundheitsreform zwingt die 145.000 niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, die 65.000 Zahnärzte und die 21.000 Apotheken ab dem nächsten Jahr, einen PC mit Internet-Zugang zu besitzen. Damit sind auch sie künftig von der Rundfunkgebührenpflicht betroffen. Auch die 9.000 Notare sind ab 2007 gezwungen, einen PC vorzuhalten, denn dann müssen Handelsregistereintragungen elektronisch vorgenommen werden.
  8. Schließen sich mehrere Unternehmen in einer Bürogemeinschaft zusammen, fällt die Rundfunkgebühr für jedes beteiligte Unternehmen extra an.
  9. PC-Technik steckt heute in vielen Geräten, u. a. in den SB-Bankautomaten oder elektronischen Kassen im Einzelhandel, die auch an Netzwerke angeschlossen sind. Darunter fallen beispielsweise auch alle Automaten (Spiel-, Wett-, Check-in-, Fahrkartenautomaten), die ferngewartet werden. All diese Geräte sind theoretisch unter den Oberbegriff "internetfähige Rechner" des 8. RÄndStV subsumierbar und stehen häufig auf einem separaten Grundstück. Die Liste ließe sich beliebig erweitern: Auch die 15.770 Mautterminals von Toll Collect oder Windkraftanlagen könnten nach dieser Definition unter die Rundfunkgebührenpflicht fallen. Allerdings haben wir noch keine klare Aussage der GEZ oder der Rundfunkanstalten, ob für diese Geräte auch Rundfunkgebühren erhoben werden sollen.

Quelle: IHK Frankfurt/Main

Man mag über diese Liste lächeln und sie mit einer Handbewegung abtun. Wie einfallsreich die Abkassierer der GEZ jedoch sind, hatte u.a. Aldi gemerkt, die für die in ihren Läden kistenweise gestapelten TV- bzw. Radioempfänger GEZ-Gebühren zahlen sollten. Natürlich waren dort die Geräte nie empfangsbereit – oder haben sie schon mal einen Fernseher bei Aldi ausprobieren können? Aber was kümmert es die GEZ. Erst ein Gericht konnte sie stoppen.

Die Grund und Boden Regel

Nur ein PC pro Grundstück ist gebührenpflichtig. In Bezug auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte besteht eine spezifische Zweitgeräteregel, die es für herkömmliche Rundfunkgeräte im gewerblichen Bereich bisher nicht gibt. Gemäß dieser Regel muss unabhängig von der tatsächlichen Anzahl betrieblich genutzter internetfähiger PCs nur für ein einziges neuartiges Rundfunkempfangsgerät je Grundstück bzw. für mehrere direkt zusammenhängende Grundstücke eines Betriebes eine Rundfunkgebühr bezahlt werden. Strittig ist, ob mobile Geräte wie UMTS-Handys oder Laptops unter die Grundstücksklausel fallen. Die Zweitgerätebefreiung gilt nur für Geräte, die einem Grundstück zuzuordnen sind.

Weitere Infos zur Rundfunkgebührenpflicht ab 2007 erhalten sie bei der IHK Frankfurt/Main.

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